Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Rechtsprechung orientiert sich zur konkreten Bemessung der Unterhaltsverpflichtung an den Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt wurden. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder sehen die Tabellen Pauschalen vor.
Sie ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktualisiert sie alle zwei Jahre in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag, zuletzt 1.1.2019. Die Leitlinien vereinheitlichen die Rechtsprechung zum Unterhalt und enthalten neben dem Tabellenwerk auch ergänzende Anmerkungen.
Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, da sie nicht in der Lage sind, selbst zu arbeiten und Einkommen zu erzielen.
Kindesunterhalt wird vorrangig von den leiblichen Eltern geschuldet. In bestimmten Fällen kommt aber auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben.
Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, schuldet er in der Regel keinen Unterhalt in bar, da er seine Unterhaltsverpflichtung schon durch Naturalleistungen (Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung, Mahlzeiten, etc.) erfüllt.
Wer muss Unterhalt zahlen?
Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige gemeinsame Kind nicht ständig aufhält, ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet (§ 1612a BGB). Bei volljährigen Kindern, die in der Ausbildung oder im Studium sind, sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, darf die Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen. Der tatsächliche Zahlbetrag ist also nicht identisch mit dem Wert in der Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf, https://bit.ly/2AK6nQf.
War ein Kind schon vor der Trennung mit seinen Eltern privat krankenversichert, gehört die Prämie für die Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt und ist vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich zu tragen.
Zum Tabellenunterhalt kann ein besonderer Bedarf dazukommen, und zwar als Mehr- oder Sonderbedarf. Mehrbedarf sind Ausgaben, die regelmäßig und vorhersehbar auftreten, wie z. B. (ständiger) Nachhilfeunterricht, Schulgeld.
So hoch ist der Selbstbehalt
Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit schulpflichtigen Kindern bis 21 Jahren darf im Monat 1.080 Euro als Existenzminimum für sich behalten. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beläuft sich das Existenzminimum auf 880 Euro monatlich. Darin sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Quelle: https://familienanwaelte-dav.de/unterhalt-fuer-kinder